Course


General information
Partizipation und Demokratiebildung
Participation and democracy education
2.06.09.0
Redecker, Sabine (sabine.redecker@haw-kiel.de)
In der Regel im Wintersemester
Deutsch
Relations of this course to published module descriptions and their study program assignments

Modules in which this course is compulsory


Module Study Subject Study Specialization Study Focus Semester
Demokratie und Vielfalt
Democracy and diversity
B.A. - BAKIND - Kindheitspädagogik
Demokratie und Vielfalt
Democracy and diversity
B.A. - BAEB - Erziehung und Bildung im Kindesalter
Qualification outcome
Areas of Competence: Knowledge and Understanding; Use, application and generation of knowledge; Communication and cooperation; Scientific self-understanding / professionalism.
Die Studierenden kennen gesetzliche Grundlagen von Partizipation und wissen um die Bedeutung von Menschen- und Kinderrechten als Grundlage von Kindheitspädagogik. Sie wissen um Funktion, Wirkung und Gestaltung demokratischer institutioneller Rahmenbedingungen und sie erwerben Kompetenzen darin, diese konzeptionell und methodisch umsetzen zu können.
Content information
Die strukturelle Verankerung von Beteiligungsrechten der Kinder ist Voraussetzung für die Betriebserlaubnis von Jugendhilfeeinrichtungen (§ 45 SGB VIII). Partizipation, die Chance zur demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft und an dem, was einem betrifft, beginnt schon im Kindergarten. Kinder haben verbriefte Rechte. Was bedeutet Partizipation, und warum denken wir heute so viel über Partizipation in pädagogischen Institutionen nach? Welche besondere Bedeutung hat das Handlungsprinzip in kindheitspädagogischen Feldern wie Krippe, Kita und in den Hilfen zur Erziehung? Partizipation ist Kern einer demokratieorientierten, pädagogischen Arbeit in der Jugendhilfe und konkretisiert die Kinderrechte in der pädagogischen Umsetzung. Wie kann die demokratische Beteiligung von Kindern gestaltet werden?
Teaching format
Teaching format SWS
Übung 2
Examinations
Method of Examination Duration Weighting wird angerechnet gem. § 11 Absatz 2 PVO Graded Remark