Areas of Competence: Knowledge and Understanding; Use, application and generation of knowledge; Communication and cooperation; Scientific self-understanding / professionalism.
Die Studierenden
- besitzen für die Arbeitsfelder der Kindheitspädagogik notwendige Rechtskenntnisse und sind in der Lage, diese anzuwenden (u.a. Bürgerliches Recht (insbesondere Haftungsrecht, u.a. Aufsichtspflicht), Familienrecht (u.a. elterliche Sorge), Kinder- und Jugendhilferecht (Rechtsgrundlagen des Kinderschutzes, insbesondere §§ 8a, 42 SGB VIII, § 4 KKG, einschließlich derjenigen auf Länderebene wie z.B. das KiTaG SH), Sozialrecht (insbes. Sozialleistungsrecht, die Gesetzesgrundlagen für inklusives Arbeiten sowie Integration einschließend, Sozialverwaltungsrecht), Datenschutzrecht, Schulrecht, Strafrecht etc.).
- besitzen vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der UN-Kinderrechtskonvention und der Grundrechte.
- besitzen Kenntnisse über maßgebliche Regelungen des Arbeitsrechts.
- kennen die relevanten Teile des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts und können die Bedeutung der Verwaltung für den Bereich der Kindheitspädagogik einschätzen.
Die Studierenden
- sind fähig, ihr pädagogisches Handeln rechtlich zu begründen und abzusichern.
- können in rechtlich geordneten Verfahren der Kindheitspädagogik zielführend handeln und ihre Fachlichkeit auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen einbringen.
- können Interessenwahrnehmung und Interessenausgleich durch Rechtsanwendung in unterschiedlichen Rechtsbeziehungen realisieren bzw. ermöglichen.
- können die Bedeutung der Verwaltung für den Bereich der Kindheitspädagogik einschätzen.
Die Studierenden
- verfügen über die in der Kindheitspädagogik einschließlich der Kinder- und Jugendhilfe notwendigen rechtlichen Kenntnisse und handeln entsprechend.