Course


General information
DidaktikI
DidacticsI
BAKIND3.2.1
In der Regel im Wintersemester
Deutsch
Relations of this course to published module descriptions and their study program assignments

Modules in which this course is compulsory


Module Study Subject Study Specialization Study Focus Semester
Handlungsfeld Kindheitspädagogik II
Field of action childhood education II
B.A. - BAKIND - Kindheitspädagogik
Qualification outcome
Areas of Competence: Knowledge and Understanding; Use, application and generation of knowledge; Communication and cooperation; Scientific self-understanding / professionalism.
Die Studierenden erwerben Wissen im Bereich der Elementardidaktik, um Handlungsstrategien im Verhältnis von Erziehung, Bildung und Didaktik zu entwickeln. Sie kennen traditionelle Theorien und Ansätze der Erziehungswissenschaften und deren Zusammenhänge mit der elementaren Didaktik. Sie wissen um die Ebenen didaktischen Denkens und Planens. Die Studierenden kennen unterschiedliche didaktische Modelle und können didaktische Einheiten gestalten, analysieren und reflektieren. Im Mittelpunkt steht dabei die Gestaltung von Lernsituationen in ihrer gesamten Komplexität, die über das didaktische Dreieck von Kind – Fachkraft – Gegenstand hinausgeht. So erlangen die Studierenden ein Verständnis der Besonderheit der Didaktik in der Kindheit sowie der aktuellen Herausforderungen. Das Modul knüpft an die Modul M1 und M2 an.
Content information
Erziehungswissenschaftliche Voraussetzung zur Didaktik (Lesung) (2 SWS) - Grundlagen einer allgemeinen Didaktik/Didaktische Modelle - das kindliche Spiel als vorherrschende Lernform und daraus resultierende didaktische Konzepte.  
Konstruktivistische Didaktik  - didaktische Konzepte und Methoden für die Arbeit mit Kleinstkindern (0-3 Jahre), - die Arbeit mit Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren sowie der Arbeit mit Grundschulkindern unter Berücksichtigung des kindlichen Spiels als vorherrschende Lernform und ihre praktische Umsetzung.
Teaching format
Teaching format SWS
Lehrvortrag 2
Examinations
Method of Examination Duration Weighting wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Graded Remark