Lehrveranstaltung


Allgemeine Informationen
Partizipation und Demokratiebildung
Participation and democracy education
2.06.09.0
Redecker, Sabine (sabine.redecker@haw-kiel.de)
In der Regel im Wintersemester
Deutsch
Zuordnung dieser Veranstaltung zu Modulbeschreibungen und deren Studiengangszuordnungen

Module, in denen diese Lehrveranstaltung belegt werden muss


Modul Studiengang Vertiefungsrichtung Schwerpunkt Fachsemester
Demokratie und Vielfalt
Democracy and diversity
B.A. - BAKIND - Kindheitspädagogik
Demokratie und Vielfalt
Democracy and diversity
B.A. - BAEB - Erziehung und Bildung im Kindesalter
Kompetenzen / Lernergebnisse
Kompetenzbereiche: Wissen und Verstehen; Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen; Kommunikation und Kooperation; Wissenschaftliches Selbstverständnis/Professionalität.
Die Studierenden kennen gesetzliche Grundlagen von Partizipation und wissen um die Bedeutung von Menschen- und Kinderrechten als Grundlage von Kindheitspädagogik. Sie wissen um Funktion, Wirkung und Gestaltung demokratischer institutioneller Rahmenbedingungen und sie erwerben Kompetenzen darin, diese konzeptionell und methodisch umsetzen zu können.
Angaben zum Inhalt
Die strukturelle Verankerung von Beteiligungsrechten der Kinder ist Voraussetzung für die Betriebserlaubnis von Jugendhilfeeinrichtungen (§ 45 SGB VIII). Partizipation, die Chance zur demokratischen Teilhabe an der Gesellschaft und an dem, was einem betrifft, beginnt schon im Kindergarten. Kinder haben verbriefte Rechte. Was bedeutet Partizipation, und warum denken wir heute so viel über Partizipation in pädagogischen Institutionen nach? Welche besondere Bedeutung hat das Handlungsprinzip in kindheitspädagogischen Feldern wie Krippe, Kita und in den Hilfen zur Erziehung? Partizipation ist Kern einer demokratieorientierten, pädagogischen Arbeit in der Jugendhilfe und konkretisiert die Kinderrechte in der pädagogischen Umsetzung. Wie kann die demokratische Beteiligung von Kindern gestaltet werden?
Lehrform
Lehrform SWS
Übung 2
Prüfungen
Prüfungsform Dauer Gewichtung wird angerechnet gem. § 11 Absatz 2 PVO Benotet Anmerkung