Course


General information
Kindliche Sexualität
Childish sexuality
BAKIND15.1_1
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Relations of this course to published module descriptions and their study program assignments

Modules in which this course is compulsory


Module Study Subject Study Specialization Study Focus Semester
Leitung und Management
Leadership and management
B.A. - BAKIND - Kindheitspädagogik
Qualification outcome
Areas of Competence: Knowledge and Understanding; Use, application and generation of knowledge; Communication and cooperation; Scientific self-understanding / professionalism.
Perspektivisch werden sich Absolvent/innen kindheitspädagogischer Studiengänge zunehmend Leitungsfunktionen in Kindertageseinrichtungen erschließen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind neben profunden pädagogischen, psychologischen und soziologischen Fachkenntnissen auch Managementkompetenzen erforderlich. Durch das Modul eignen sich die Studierenden Grundlagen, Methoden und Instrumenten aus dem Bereich des Sozialmanagements an. Die Studierenden kennen Leitungs- und Managementstrategien und können diese anwenden. Sie können diese für das Arbeitsfeld der Kindertageseinrichtung spezifizieren. Sie kennen Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Organisation sowie Anforderungen an Konzeptentwicklung und Qualitätsmanagement. Sie erwerben erste Methodenkompetenzen für Leitung und Management. Dazu erwerben die Studierenden Kommunikationsgrundlagen und -techniken und Gesprächsführungsmethoden.
Content information
Kindliche Sexualität
- kennen die Schnittstellen zwischen verwaltungsrechtlichen Vorgaben und pädagogischen Aufträgen z. B. im Bereich Kinderschutz (Kinderschutzkonzepte) und können sie angemessen aufeinander beziehen - Wissen um die Bedeutung von sexualpädagogischen Konzepten
- können sexualpädagogische Konzepte als Beitrag zu Qualitätsentwicklungsprozessen in Kindertageseinrichtungen etablieren
Teaching format
Teaching format SWS
Übung 2
Examinations
Method of Examination Duration Weighting wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Graded Remark