Course


General information
Ausländer- und Asylrecht
Laws on foreign nationals and the right to asylum
5.27.36
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Relations of this course to published module descriptions and their study program assignments

Modules in which this coursee is available for election


Module Study Subject Study Specialization Study Focus Semester
Konzeptionelles Handeln im Schwerpunkt Soziale Hilfen
Practice seminars for the focus area social services
B.A. - BASA 21/22 - Soziale Arbeit (PO 2021/2023 V7) Soziale Hilfen
Konzeptionelle Übungen im Schwerpunkt Soziale Hilfen
Practice seminars in social services
B.A. - BASA - Soziale Arbeit (PO 2017/2019 V6) Soziale Hilfen
Qualification outcome
Areas of Competence: Knowledge and Understanding; Use, application and generation of knowledge; Communication and cooperation; Scientific self-understanding / professionalism.
Nach der Teilnahme an der Modulveranstaltung haben die Studierenden ihre Grundkenntnisse des Ausländer- und Asylrechts erweitert. Sie können anhand von Fallbeispielen die Rechtsgebiete identifizieren sowie diese mittels der verschiedenen Regelungsinhalte bearbeiten. Unter Verwendung der Gesetzestexte können Sie ihre Lösungsvorschläge im Ausländer- und Asylrecht begründen und weiteres Wissen und konkretes Handeln für ihre berufspraktischen Tätigkeiten konstruieren und evaluieren.
Content information
Viele Klienten sozialarbeiterischen Handelns sind ausländischer Herkunft und haben oftmals einen unklaren Aufenthaltsstatus. Ihre Lebenslage ist dadurch in hohem Maße bestimmt. Daran anknüpfend führt die Übung in die rechtlichen Grundlagen dieser
Lebenslage, in das Ausländer- und Asylrecht ein. Die Veranstaltung vermittelt die Grundzüge dieser Rechtsgebiete und ihre verschiedenen Regelungsinhalte.
Für die Veranstaltung werden die "Gesetze für Sozialberufe“ von Stascheit oder die "Gesetze für die Soziale Arbeit“ aus dem Nomos-Verlag in der jeweils aktuellen Ausgabe benötigt.
Teaching format
Teaching format SWS
Übung 2
Examinations
Method of Examination Duration Weighting wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Graded Remark