Lehrveranstaltung


Allgemeine Informationen
Psychosoziale Beratung I
Psychosocial Counselling I
5.10.04.0
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Zuordnung dieser Veranstaltung zu Modulbeschreibungen und deren Studiengangszuordnungen

Module, in denen diese Lehrveranstaltung belegt werden muss


Modul Studiengang Vertiefungsrichtung Schwerpunkt Fachsemester
Kommunikation und Beratung
Communication and counselling
B.A. - BASA - Soziale Arbeit (PO 2017/2019 V6)
Kompetenzen / Lernergebnisse
Kompetenzbereiche: Wissen und Verstehen; Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen; Kommunikation und Kooperation; Wissenschaftliches Selbstverständnis/Professionalität.
Die Studierenden kennen Rahmenbedingungen, Möglichkeiten, Ziele und Grenzen der psychosozialen Beratung sowie Basiskompetenzen der psychosozialen Beratungspraxis. Sie lernen neben einer personzentrierten Haltung zentrale Gesprächsführungstechniken kennen und wenden diese in Übungssituationen an z.B. Aktives Zuhören, Verbalisieren, Konkretisieren, das Arbeiten mit Fragen.
Angaben zum Inhalt
In vielen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern ist Gesprächsführungskompetenz von großer Bedeutung. Die Frage, welche Art der Gesprächsführung angemessen und sinnvoll ist, lässt sich nur in Bezug auf den jeweiligen Kontext des Gespräches beantworten. Im Mittelpunkt dieser Veranstaltung steht das unterstützende Gespräch, das im Kontext psychosozialer Beratung zum Tragen kommt. Inhalte der Veranstaltung sind:
- Rahmenbedingungen, Möglichkeiten, Ziele und Grenzen der psychosozialen Beratung
- Gesprächshaltung, störendes und unterstützendes BeraterInnenverhalten
- Gesprächsführungstechniken wie z.B. Aktives Zuhören, Spiegeln, Verbalisieren, Konkretisieren, das Arbeiten mit Fragen
- Beratung ohne Freiwilligkeit
Auf der Basis theoriengeleiteter Inputs sollen Übungen und Simulationen die Möglichkeit geben, die genannten Gesprächstechniken zu erproben und sich auf diesem Wege Basiskompetenzen der psychosozialen Beratungspraxis anzueignen.
Lehrform
Lehrform SWS
Übung 2
Prüfungen
Prüfungsform Dauer Gewichtung wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Benotet Anmerkung