Lehrveranstaltung


Allgemeine Informationen
Übungen zu den Grundzügen des bürgerlichen Rechts (einschließlich Jugendstrafrecht)
Tutorial on the basics principles of civil law (including juvenile criminal law)
5.48.05
Mewes, Kie (kie.mewes@haw-kiel.de)
Prof.Dr. Nahrwold, Mario (mario.nahrwold@haw-kiel.de)
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Zuordnung dieser Veranstaltung zu Modulbeschreibungen und deren Studiengangszuordnungen

Module, in denen diese Lehrveranstaltung belegt werden muss


Modul Studiengang Vertiefungsrichtung Schwerpunkt Fachsemester
Sozialrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen
Basics of social welfare law and civil law
B.A. - BASA 25 - Soziale Arbeit (PO 2025 V8)
Sozialrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen
Basics of social welfare law and civil law
B.A. - BASA 21/22 - Soziale Arbeit (PO 2021/2023 V7)
Kompetenzen / Lernergebnisse
Kompetenzbereiche: Wissen und Verstehen; Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen; Kommunikation und Kooperation; Wissenschaftliches Selbstverständnis/Professionalität.
Die Studierenden verfügen über Grundkenntnisse aus dem Bürgerlichen Recht (mit Ausnahme des Familienrechts) einschließlich des Gewaltschutzgesetzes und des Jugendstrafrechts. Sie kennen die einschlägigen Normen, sie können diese in einen Gesamtkontext stellen und dadurch ihre rechtlichen Kenntnisse in der Sozialen Arbeit nutzen. Zudem sind sie in der Lage, diese Kenntnisse auf konkrete Fallgestaltungen anzuwenden und sie einer rechtlich fundierten, argumentativ vertretbaren Lösung zuzuführen.
Die Studierenden lernen selbständig praktische Lösungen zu entwickeln.
Sie können auf der Basis rechtlichen und wissenschaftlichen Wissens fachliche Argumente erarbeiten und in Fachdebatten vertreten. Sie begründen ihr professionelles Selbstverständnis damit auch auf der Grundlage juristischer Basiskenntnisse im Bereich des bürgerlichen Rechts.
Angaben zum Inhalt
Fallbesprechungen zu den Themen des Lehrvortrags
Siehe Hinweise zum Lehrvortrag
Lehrform
Lehrform SWS
Übung 2
Prüfungen
Prüfungsform Dauer Gewichtung wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Benotet Anmerkung