Lehrveranstaltung


Allgemeine Informationen
Politische Rahmenbedingungen
political framework conditions
BAKIND15.1_6
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Zuordnung dieser Veranstaltung zu Modulbeschreibungen und deren Studiengangszuordnungen

Module, in denen diese Lehrveranstaltung belegt werden muss


Modul Studiengang Vertiefungsrichtung Schwerpunkt Fachsemester
Leitung und Management
Leadership and management
B.A. - BAKIND - Kindheitspädagogik
Kompetenzen / Lernergebnisse
Kompetenzbereiche: Wissen und Verstehen; Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen; Kommunikation und Kooperation; Wissenschaftliches Selbstverständnis/Professionalität.
Perspektivisch werden sich Absolvent/innen kindheitspädagogischer Studiengänge zunehmend Leitungsfunktionen in Kindertageseinrichtungen erschließen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind neben profunden pädagogischen, psychologischen und soziologischen Fachkenntnissen auch Managementkompetenzen erforderlich. Durch das Modul eignen sich die Studierenden Grundlagen, Methoden und Instrumenten aus dem Bereich des Sozialmanagements an. Die Studierenden kennen Leitungs- und Managementstrategien und können diese anwenden. Sie können diese für das Arbeitsfeld der Kindertageseinrichtung spezifizieren. Sie kennen Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Organisation sowie Anforderungen an Konzeptentwicklung und Qualitätsmanagement. Sie erwerben erste Methodenkompetenzen für Leitung und Management. Dazu erwerben die Studierenden Kommunikationsgrundlagen und -techniken und Gesprächsführungsmethoden.
Angaben zum Inhalt
Die Studierenden  
- kennen verwaltungs- und kommunalrechtliche Bezüge der Berufs- und Handlungsfelder der Frühen Bildung
- kennen Familienpolitische Grunddimensionen
- wissen um das Verhältnis von Kindheit und Politik
- kennen Berufspolitische Herausforderungen
Maier-Höfer, Claudia (2017): Kinderrechte und Kinderpolitik. Fragestellungen der Angewandten Kindheitswissenschaften. Springer Verlag
Lehrform
Lehrform SWS
Seminar 2
Prüfungen
Prüfungsform Dauer Gewichtung wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Benotet Anmerkung