Lehrveranstaltung


Allgemeine Informationen
Ausländer- und Asylrecht
Laws on foreign nationals and the right to asylum
5.53.50.22 (5.27.36)
N., N. (N.N@haw-kiel.de)
In der Regel jedes Semester
Deutsch
Zuordnung dieser Veranstaltung zu Modulbeschreibungen und deren Studiengangszuordnungen

Module, in denen diese Lehrveranstaltung zur Wahl steht


Modul Studiengang Vertiefungsrichtung Schwerpunkt Fachsemester
Konzeptionelles Handeln im Schwerpunkt Soziale Hilfen
Practice seminars for the focus area social services
B.A. - BASA 21/22 - Soziale Arbeit (PO 2021/2023 V7) Soziale Hilfen
Konzeptionelle Übungen im Schwerpunkt Soziale Hilfen
Practice seminars in social services
B.A. - BASA - Soziale Arbeit (PO 2017/2019 V6) Soziale Hilfen
Kompetenzen / Lernergebnisse
Kompetenzbereiche: Wissen und Verstehen; Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen; Kommunikation und Kooperation; Wissenschaftliches Selbstverständnis/Professionalität.
Nach der Teilnahme an der Modulveranstaltung haben die Studierenden ihre Grundkenntnisse des Ausländer- und Asylrechts erweitert. Sie können anhand von Fallbeispielen die Rechtsgebiete identifizieren sowie diese mittels der verschiedenen Regelungsinhalte bearbeiten. Unter Verwendung der Gesetzestexte können Sie ihre Lösungsvorschläge im Ausländer- und Asylrecht begründen und weiteres Wissen und konkretes Handeln für ihre berufspraktischen Tätigkeiten konstruieren und evaluieren.
Angaben zum Inhalt
Viele Klienten sozialarbeiterischen Handelns sind ausländischer Herkunft und haben oftmals einen unklaren Aufenthaltsstatus. Ihre Lebenslage ist dadurch in hohem Maße bestimmt. Daran anknüpfend führt die Übung in die rechtlichen Grundlagen dieser
Lebenslage, in das Ausländer- und Asylrecht ein. Die Veranstaltung vermittelt die Grundzüge dieser Rechtsgebiete und ihre verschiedenen Regelungsinhalte.
Für die Veranstaltung werden die "Gesetze für Sozialberufe“ von Stascheit oder die "Gesetze für die Soziale Arbeit“ aus dem Nomos-Verlag in der jeweils aktuellen Ausgabe benötigt.
Lehrform
Lehrform SWS
Übung 2
Prüfungen
Prüfungsform Dauer Gewichtung wird angerechnet gem. § 11 Satz 2 PVO Benotet Anmerkung